Einkaufsbedingungen

Home | Einkaufsbedingungen
Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne:  Herr Philipp Weser Supply Chain Management

Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne:

 

Herr Philipp Weser

Supply Chain Management

 

Telefon     +49 (351)  21 496 – 14

Email        p.weser@east-4d.de

Internet     http://www.leichtbau.com

Einkaufsbedingungen der EAST-4D Carbon Technology GmbH, Stand: 08.03.2013

Für diesen Auftrag gelten unsere nachstehenden Bedingungen, die vom Auftragnehmer mit Auftragsausführung anerkannt werden, soweit nicht abweichende Regelungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

1. Allgemeines
1.1 Vertragsgrundlagen
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle Lieferungen und Leistungen, d.h. auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftragnehmer.

1.2 Vertragsschluss
Bestellungen und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Jeder Auftrag ist vom Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang unserer Bestellung schriftlich zu bestätigen. Bei offensichtlichen Irrtümern besteht für uns keine Verbindlichkeit.

1.3 Bindung
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind wir nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben. Insbesondere sind wir an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

1.4 Abtretung und Aufrechnung
Die Rechte aus dem Vertrag dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem Vertragspartner abgetreten werden. Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftragnehmer nur berechtigt, soweit diese Gegenforderungen von uns anerkannt sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

2. Ausführung und Geheimhaltung
2.1 Ausführungsunterlagen/ Geheimhaltung
Der Auftragnehmer hat die von uns überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Modelle und Werkzeuge ordnungsgemäß zu verwahren. Er darf sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigen, Dritten zugänglich machen oder für andere Zwecke als die Ausführung der Lieferung verwenden.
Die Unterlagen, Zeichnungen, Modelle und Werkzeuge bleiben unser uneingeschränktes Eigentum. Der Auftragnehmer hat sie nach Ausführung des Auftrags auf eigene Kosten zurückzusenden.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflichten entstehen, insbesondere aber nicht ausschließlich für Verlust und Beschädigung. Beide Vertragsparteien werden alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, sowie Inhalt und Bestehen des Vertragsverhältnisses geheim halten. Der Auftragnehmer hat Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Pressemitteilungen und sonstige Veröffentlichungen, gleich in welcher Form, zu erteilten Aufträgen und Auftragswerten sind nur im gegenseitigen Einverständnis und mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für die Veröffentlichung und Werbung von gerundeten oder cirka Werten sowie
für Vergleichszahlen (Prozentvergleichszahlen). Der Auftragnehmer darf keine Werbung mit unserem Namen oder unseren Produkten und Leistungen betreiben.

2.2 Ausführung der Leistung
Der Auftragnehmer hat uns auf Anfrage jederzeit umgehend über den Stand der Abwicklung zu informieren. Gleichzeitig sind wir oder unsere Kunden sowie ggf. die zuständigen Behörden (z.B. Luftfahrtbundesamt o.ä.) nach vorheriger Terminabstimmung jederzeit berechtigt, die Betriebsstätte des Auftragnehmers zu betreten, um uns über den Stand der Abwicklung zu vergewissern. Der Auftragnehmer wird uns auf Wunsch die hierzu erforderlichen Unterlagen vorlegen und uns einen Ansprechpartner für Rückfragen benennen. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

3. Liefertermine, -fristen und Verzug
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, sind in Auftragsbestätigungen oder Bestellungen angegebene Termine und Fristen verbindlich. Nach Ablauf dieser Fristen/ Termine befindet sich der Auftragnehmer in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht. Vorab- oder Teilleistungen sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, hat der Auftragnehmer den durch eine Vorab- oder Teillieferung entstehenden Schaden (Lagerkosten etc.) zu ersetzen. Der Auftragnehmer teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die
festgelegte Lieferzeit/ Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt. Bei Verzug des Auftragnehmers sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % für jeden Tag, höchstens jedoch 10 % des Auftragswertes, für denjenigen Teil der Lieferung/ Leistung zu verlangen, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet. Soweit wir Vorab- oder Teilleistungen nicht zugestimmt haben, berechnet sich die Vertragsstrafe auf der Grundlage des gesamten Auftragswertes. Wir behalten uns das Recht vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen und von dieser in Abzug zu bringen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Im Falle höherer Gewalt und eines damit verbundenen Verzugs sind wir berechtigt, die Lieferung/ Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen zu verlangen oder nach einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen zu kündigen.

4. Lieferung
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung durch den Auftragnehmer an die mitgeteilte Versandanschrift. Die Transportversicherung wird durch den Auftragnehmer vorgenommen, wenn nichts gegenteiliges vereinbart ist. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein (2fach) mit Angabe unserer Bestellnummer, des Bestelldatums, der Empfangsstelle und ggf. der Teilenummer beizufügen. Die Rechnung ist mit den
selben Angaben an unsere Abteilung Rechnungsabwicklung zu senden.

5. Versand und Gefahrtragung
Die zu liefernden Gegenstände müssen den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen entsprechen sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesetz für Arbeitsmittel (Geräteschutzgesetz), den Unfallverhütungsvorschriften, den VDE-Vorschriften, den DIN-Normen, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien und den anerkannten neusten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer hat
eine nach Art und Umfang geeignete, dem neusten Stand der Technik entsprechenden Qualitätskontrolle durchzuführen. Für Erstmuster gelten unsere besonderen Bedingungen. Wir erwarten, dass der Auftragnehmer Ausführung und Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neusten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen hinweist. Jegliche Änderung des Liefergegenstandes bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über die in den technischen Unterlagen als sicherheitsrelevante Strukturbauteile mit S gekennzeichneten oder in der Bestellung als solche ausgewiesenen Liefergegenstände besondere Aufzeichnungen niederzulegen, aus denen sich ergibt, wann, in welcher Weise, von wem und mit welchem Ergebnis die Sicherheitsmerkmale geprüft worden sind. Diese Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen auszuhändigen. Der Auftragnehmer hat seine Vorlieferanten in gleicher Weise zu verpflichten.

6. Fertigungsunterlagen und Fertigungsmittel
Die dem Auftragnehmer gegebenen Fertigungsunterlagen werden ihm als unser Eigentum ausschließlich zur Durchführung unserer Aufträge anvertraut. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, dieselben unmittelbar oder mittelbar als Unterlagen für Lieferungen an Dritte zu verwenden. Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen an Dritte im Original oder durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Werden die Fertigungsunterlagen vom Auftragnehmer oder von Dritten unberechtigt verwertet, so zahlt der Auftragnehmer vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche eine Vertragstrafe in Höhe des Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände. Vorstehende Verpflichtung wird der Auftragnehmer bei der Ersteilung von Aufträgen an Unterlieferanten gleichlautend weitergeben. Mit Fertigungsmitteln, die uns gehören oder von uns finanziert werden (Modelle, Gesenke usw.) hergestellte Erzeugnisse dürfen nur an uns geliefert werden. Für Beschädigungen und Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Gesenke und Vorrichtungen haftet der Auftragnehmer.

7. Bauteilabweichung
Treten bei Bauteilen, die gemäß beigestellter Zeichnung(en) des Auftraggebers hergestellt werden Abweichungen auf, so ist davon auszugehen, dass die Zeichnungsanforderungen nicht eingehalten wurden und damit ein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt. In diesen Fällen muss der Auftragnehmer die Akzeptanz dieser Abweichungen schriftlich vom Auftraggeber bestätigen lassen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine Ersatzlieferung und eine pauschale Bearbeitungsgebühr pro Bauteilabweichung in Höhe von 250,00 EUR zu fordern. Wir behalten uns das Recht vor, die Gebühr bis zur Schlusszahlung geltend zu machen und von dieser in Abzug zu bringen.

8. Gewährleistung und Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für seine Lieferungen. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier Ware zu verlangen, in dringenden Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in
Verzug gerät. Stellt sich die Fehlerhaftigkeit eines in ein Erzeugnis eingebauten Liefergegenstandes erst beim Betrieb des Erzeugnisses heraus, hat uns der Auftragnehmer für die Dauer der oben genannten Gewährungsfrist, mindestens aber bis zur Dauer eines Jahres nach Inbetriebnahme bzw. Erstzulassung sämtliche erforderlichen Kosten der Schadensbehebung zu erstatten. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- und ausländischer gesetzlicher Produkthaftungsbestimmungen wegen der Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf ein Er-
zeugnis des Auftragnehmers zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt von dem Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit er durch seine Produkte bedingt ist.

9.Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, übergebene technische und kaufmännische Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferungen des Auftragnehmers ist die angegebene Lieferanschrift. Der Eigentumsübergang erfolgt bei Übergabe der zu liefernden Gegenstände an den Auftraggeber. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Dresden; wir sind jedoch berechtigt, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht anzurufen.

11. Zugangsrecht des Kunden und von Behörden
Durch die DIN EN 9100:2010-07 sind Lieferanten verpflichtet das Zugangsrecht zu den betroffenen Bereichen aller Einrichtungen, auf jeder Ebene der Lieferantenkette, die an dem Auftrag beteiligt sind sowie zu allen relevanten Aufzeichnungen ihren Kunden und regelsetzenden Behörden zu gewährleisten.

12. Schutzrechte
Der Verkäufer erklärt, dass die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Gegenstände und Entwicklungsverfahren frei von in- und ausländischen Schutzrechten Dritter sind. Soweit der Auftrag die Entwicklung durch oder mit dem Auftragnehmer beinhaltet, stehen uns etwaige Schutzrechte und Arbeitsergebnisse zu alleinigem Eigentum zu. Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch den Auftragnehmer bedarf unserer
schriftlichen Genehmigung.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder diese Bestimmungen lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Im Übrigen gelten neben diesen Bestimmungen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.